Artikel 4 VO (EG) 2009/1162

Kriterien für die Zusammensetzung von und Kennzeichnungsvorschriften für Hackfleisch/Faschiertes

(1) Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die in ihren Betrieb beförderten Rohstoffe, um sicherzustellen, dass das Enderzeugnis entsprechend den Kriterien in nachstehender Tabelle gekennzeichnet ist.

Tabelle

Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem

Fettgehalt Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß
Mageres Hackfleisch/Faschiertes ≤ 7 % ≤ 12
Reines Rinderhackfleisch/-faschiertes ≤ 20 % ≤ 15
Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil ≤ 30 % ≤ 18
Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten ≤ 25 % ≤ 15

(2) Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind außerdem folgende Angaben auf der Etikettierung anzubringen:

„Fettgehalt weniger als …” ;

„Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß kleiner als …” .

(3) Die Mitliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das diese Kriterien nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

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