Artikel 5 VO (EG) 2009/1162

Hygienevorschriften für die Einfuhr

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.