Artikel 6 VO (EG) 2009/1162

Akkreditierung amtlicher Laboratorien, die Untersuchungen auf Trichinella durchführen

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein Laboratorium benennen, das amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführt und in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb angesiedelt ist, sofern dieses — nicht akkreditierte — Laboratorium

a)
nachweist, dass es die erforderlichen Akkreditierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingeleitet hat und weiterbetreibt;
b)
der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass Qualitätskontrollverfahren für die Analysen, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, befolgt werden.

Mitgliedstaaten, die diese Übergangsregelung anwenden, erstatten der Kommission am Ende eines jeden Jahres über die Fortschritte bei der Akkreditierung solcher benannter Laboratorien Bericht.

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