Artikel 1 VO (EG) 2009/1167
Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Die gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.
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