Präambel VO (EG) 2009/1167
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde” ) weiter.
- (3)
- Nach Erhalt eines Antrags setzt die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.
- (4)
- Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.
- (5)
- Am 13. Februar 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde vier Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 16. März 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben.
- (6)
- Zwei Stellungnahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; drei Stellungnahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Indessen wird einer der Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben im Rahmen einer weiteren Entscheidung behandelt werden.
- (7)
- Nach Vorlage eines Antrags von UNICER Bebidas de Portugal SGPS gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung des Mineralwassers Melgaço® bei der Reduzierung des Zuckergehalts des Blutes abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-219)(2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Verzehr des Mineralwassers Melgaço senkt den Blutzuckerspiegel im Körper” .
- (8)
- Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr des Mineralwassers Melgaço® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (9)
- Nach Vorlage eines Antrags von Ocean Spray International Services (UK) Ltd. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Ocean-Spray Cranberry-Produkte® auf Entzündungen der Harnwege bei Frauen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-117)(3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Verzehr (2-mal täglich) eines Ocean-Spray-Produkts, das jeweils typischerweise 80 mg Cranberry-Proanthocyanidine enthält, hilft, das Risiko einer Harnwegsentzündung bei Frauen zu senken, indem es die Ansiedlung bestimmter Bakterien in den Harnwegen hemmt.”
- (10)
- Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Ocean-Spray Cranberry-Produkten® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (11)
- Nach Vorlage eines Antrags von Soremartec Italia S.R.L. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von kinder Schokolade® auf das Wachstum abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-283)(4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „kinder Schokolade — die Schokolade, die Dir wachsen hilft.”
- (12)
- Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von kinder Schokolade® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (13)
- Nach einem Antrag von Plada Industriale S.R.L. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Säuglingsfolgenahrung mit bioaktiven Bestandteilen auf Darmerkrankungen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-270)(5). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Hilft bei leichteren Darmerkrankungen (wie etwa Kolik, Verstopfung, Verdauungsproblemen)” .
- (14)
- Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Säuglingsfolgenahrung mit einer festen Kombination aus kurzkettigen Galactooligosacchariden, gesäuerter Milch, Nucleotiden und beta-Palmitat und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (15)
- Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.
- (16)
- Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung, die nicht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, bis zu sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung weiter verwendet werden. Jedoch erfüllen Anträge, die nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, nicht die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b, und die in diesem Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet keine Anwendung. Daher sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
- (17)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
- (2)
The EFSA Journal (2009) 944, S. 1-9.
- (3)
The EFSA Journal (2009) 943, S. 1-16.
- (4)
The EFSA Journal (2009) 940, S. 1-8.
- (5)
The EFSA Journal (2009) 939, S. 1-10.
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