Artikel 1 VO (EG) 2009/1173

Die bezeichneten Interventionsorte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 sind im Anhang der genannten Verordnung angegeben.

Die Anschriften der Lagerräume aller Interventionsorte sowie die mit den Lagerorten und den Interventionsorten zusammenhängenden ausführlichen Informationen werden den Nutzern in einer Kommissionsmitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekannt gegeben.

Die Änderungen und die Aktualisierung dieser Informationen erfolgen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009.

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