Präambel VO (EG) 2009/1173

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission muss die Interventionsorte der Mitgliedstaaten bezeichnen, die die Mindestbedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf von Hartweizen oder Rohreis(2) erfüllen.
(2)
Die Mitgliedstaaten haben den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 das Verzeichnis der Interventionsorte zu ihrer endgültigen Bezeichnung sowie das Verzeichnis der Lagerräume dieser Interventionsorte, die die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Mindestbedingungen erfüllen und daher zugelassen wurden, übermittelt.
(3)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung der öffentlichen Intervention zu gewährleisten, bezeichnet die Kommission die Interventionsorte je nach ihrer geographischen Lage und veröffentlicht das Verzeichnis ihrer Lagerräume mit allen Informationen, die für die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer notwendig sind.
(4)
Wegen der häufigen Änderungen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, und zur ordnungsgemäßen Durchführung der Intervention, ist es angezeigt, dass die Kommission den Nutzern regelmäßig aktualisierte Informationen zur Verfügung stellt und eine erste Veröffentlichung des ausführlichen Verzeichnisses der Lagerräume im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) vorsieht sowie eine anschließende Aktualisierung der Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.

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