ANHANG I VO (EG) 2009/1185

STATISTIKEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON PESTIZIDEN

Abschnitt 1

Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder der Übertragung einer Zulassung zwischen Zulassungsinhabern vermieden werden.

Abschnitt 2

Es wird die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes in jedem Mitgliedstaat erfasst, der in Pestiziden, die in Verkehr gebracht werden, enthalten ist.

Abschnitt 3

Die Daten sind in Kilogramm anzugeben.

Abschnitt 4

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

Abschnitt 5

1.
Der erste Bezugszeitraum ist das zweite Kalenderjahr nach dem 30. December 2009.
2.
Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr. Sie veröffentlichen diese Daten — insbesondere im Internet — gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken, um der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen.
3.
Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

Abschnitt 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:

das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,

die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,

eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.

Der Bericht wird innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

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