ANHANG II VO (EG) 2009/1185
STATISTIKEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERWENDUNG VON PESTIZIDEN
Abschnitt 1
- 1.
- Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede einzelne ausgewählte Kulturpflanze verwendet werden.
- 2.
-
Jeder Mitgliedstaat trifft die Auswahl der Kulturpflanzen, die während des Fünfjahreszeitraums gemäß Abschnitt 5 erfasst werden. Die Auswahl ist so zu treffen, dass sie repräsentativ für die in dem betreffenden Mitgliedstaat angebauten Kulturpflanzen und verwendeten Stoffe ist.
Bei der Auswahl der Kulturpflanzen werden diejenigen Kulturpflanzen berücksichtigt, die die größte Relevanz für die nationalen Aktionspläne gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG haben.
Abschnitt 2
Für jede ausgewählte Kulturpflanze werden die folgenden Variablen erfasst:- a)
- die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes, der in Pestiziden enthalten ist, die für die betreffende Kulturpflanze verwendet werden, und
- b)
- die mit den einzelnen Stoffen behandelte Fläche.
Abschnitt 3
- 1.
- Die Stoffmengen sind in Kilogramm anzugeben.
- 2.
- Die behandelten Flächen sind in Hektar anzugeben.
Abschnitt 4
- 1.
- Bezugszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, der alle Pflanzenschutzmaßnahmen in direktem oder indirektem Bezug zu der betreffenden Kulturpflanze abdeckt.
- 2.
- Als Bezugszeitraum gilt das Jahr des Erntebeginns.
Abschnitt 5
- 1.
- Für jeden Fünfjahreszeitraum erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken über den Einsatz von Pestiziden für jede ausgewählte Kulturpflanze innerhalb eines Bezugszeitraums gemäß Abschnitt 4.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum innerhalb des Fünfjahreszeitraums frei wählen. Für jede ausgewählte Kulturpflanze kann ein anderer Bezugszeitraum gewählt werden.
- 3.
- Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem ersten Kalenderjahr nach dem 30. Dezember 2009
- 4.
- Die Mitgliedstaaten liefern Daten für jeden Fünfjahreszeitraum.
- 5.
- Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums an die Kommission (Eurostat) übermittelt und — insbesondere im Internet — gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken veröffentlicht, um der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen.
Abschnitt 6
Zusammen mit den Ergebnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:- —
das für die Stichprobenerhebung verwendete Verfahren,
- —
das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,
- —
eine Schätzung der relativen Bedeutung der erfassten Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtmenge der verwendeten Pestizide,
- —
die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,
- —
ein Vergleich zwischen den Daten über die während des Fünfjahreszeitraums verwendeten Pestizide und den Daten über die Pestizide, die während der entsprechenden fünf Jahre in Verkehr gebracht wurden,
- —
eine im Rahmen der Pilotstudien der Kommission (Eurostat) erstellte Kurzbeschreibung der kommerziellen Verwendungszwecke von Pestiziden außerhalb der Landwirtschaft.
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