Artikel 1 VO (EG) 2009/1186

Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.

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