Artikel 117 VO (EG) 2009/1186
Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.