Artikel 120 VO (EG) 2009/1186

Die Befreiung nach Artikel 119 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.

Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.