Artikel 18 VO (EG) 2009/1186

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a)
alkoholische Erzeugnisse;
b)
Tabak und Tabakwaren;
c)
Nutzfahrzeuge;
d)
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;
e)
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;
f)
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

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