Artikel 18 VO (EG) 2009/1186
Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
- a)
- alkoholische Erzeugnisse;
- b)
- Tabak und Tabakwaren;
- c)
- Nutzfahrzeuge;
- d)
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;
- e)
- Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;
- f)
- lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
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