Artikel 27 VO (EG) 2009/1186
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
- a)
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Tabakwaren:
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50 Zigaretten;
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25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);
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10 Zigarren;
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50 g Rauchtabak; oder
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eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- b)
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Alkohol und alkoholische Getränke:
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destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter; oder
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destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und
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nicht schäumende Weine: 2 Liter;
- c)
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Parfums: 50 g oder
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Toilettewasser: 0,25 Liter.
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