Artikel 27 VO (EG) 2009/1186

Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a)
Tabakwaren:

50 Zigaretten;

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);

10 Zigarren;

50 g Rauchtabak; oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

b)
Alkohol und alkoholische Getränke:

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter; oder

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und

nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)

Parfums: 50 g oder

Toilettewasser: 0,25 Liter.

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