Artikel 29 VO (EG) 2009/1186
Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
- a)
- außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;
- b)
- nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
- c)
- der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.
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