Artikel 55 VO (EG) 2009/1186

Die Befreiung gilt nur für Waren, die

a)
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;
b)
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
c)
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

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