Artikel 6 VO (EG) 2009/1186

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a)
alkoholische Erzeugnisse;
b)
Tabak und Tabakwaren;
c)
Nutzfahrzeuge;
d)
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.