Artikel 6 VO (EG) 2009/1186
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
- a)
- alkoholische Erzeugnisse;
- b)
- Tabak und Tabakwaren;
- c)
- Nutzfahrzeuge;
- d)
- gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
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