Artikel 84 VO (EG) 2009/1186
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
- a)
- nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;
- b)
- ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
- c)
- nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
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