Artikel 84 VO (EG) 2009/1186

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

a)
nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;
b)
ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;
c)
nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

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