Artikel 92 VO (EG) 2009/1186

Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die

a)
auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und
b)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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