Artikel 12 VO (EG) 2009/1187

Überschreitet die ausgeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge, so wird für den Überschuss keine Erstattung gezahlt.

Zu diesem Zweck trägt die Lizenz in Feld 22 folgenden Vermerk: „Zahlung der Erstattung begrenzt auf die in den Feldern 17 und 18 genannten Mengen” .

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