Artikel 11 VO (EG) 2009/1187

Sind die in den Lizenzanträgen angegebenen Gesamtmengen so hoch, dass die Gefahr einer vorzeitigen Ausschöpfung der Höchstmengen besteht, die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, so kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, diese Höchstmengen auf noch zu bestimmende Zeiträume aufzuteilen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.