Artikel 10 VO (EG) 2009/1187
(1) Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission(1) mitgeteilt wurden und sofern nicht während dieses Zeitraums die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels getroffen worden sind.
(2) Wenn die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen würde bzw. dazu führen könnte, dass die für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum oder einen kürzeren, nach Maßgabe von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung von Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu bestimmenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten bzw. die erstattungsbegünstigt ausführbaren Höchstmengen ausgeschöpft werden oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission ohne Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Ausschusses
- a)
- einen Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festsetzen;
- b)
- die Anträge, für die die Ausfuhrlizenzen noch nicht erteilt wurden, ganz oder teilweise ablehnen;
- c)
- die Einreichung von Lizenzanträgen für eine Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.
Beläuft sich der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zuteilungskoeffizient auf weniger als 0,4, so kann der Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Annullierung seines Lizenzantrags und die Freigabe der Sicherheit beantragen.
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall sind Lizenzanträge, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, ungültig.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung oder Bestimmungsgruppe getroffen werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind für das betreffende Erzeugnis die Saisonabhängigkeit des Handels, die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise und der sich daraus ergebenden Ausfuhrbedingungen zu berücksichtigen.
(3) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder Bestimmungsgruppe überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.
(4) Werden die Lizenzanträge abgelehnt bzw. die beantragten Mengen verringert, so ist die Sicherheit für alle nicht bewilligten Mengen umgehend freizugeben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26.
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