Artikel 9 VO (EG) 2009/1187

Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz des für jeden Erzeugniscode festgesetzten Erstattungsbetrags:

a)
15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0405,
b)
15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 040210,
c)
15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0406,
d)
15 % des Erstattungsbetrags für die übrigen in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse.

Der Betrag der Sicherheit darf jedoch nicht unter 5 EUR je 100 kg liegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag ist der für die Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, mit Ausnahme der gezuckerten Milcherzeugnisse, berechnete Betrag.

Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag gleich der Gesamtmenge des betreffenden vollständigen Erzeugnisses, multipliziert mit dem pro 1 kg Milcherzeugnis geltenden Erstattungssatz.

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