Artikel 8 VO (EG) 2009/1187
(1) Im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 durch eine öffentliche Einrichtung können die Marktteilnehmer außer bei Ausschreibungen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 für die in ihrem Angebot genannte Menge gegen Stellung einer Sicherheit die Erteilung einer vorläufigen Lizenz beantragen.
Der Betrag der Sicherheit für vorläufige Lizenzen beläuft sich auf 75 % des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags und einen Mindestbetrag von 5 EUR je 100 kg.
Der Marktteilnehmer muss den Nachweis dafür erbringen, dass es sich bei der die Ausschreibung durchführenden Einrichtung um eine öffentliche Einrichtung oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt.
(2) Die vorläufigen Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern während dieser Zeit nicht die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 getroffen wurden.
(3) Abweichend von Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt für die Mitteilung gemäß dem genannten Absatz eine Frist von 60 Tagen.
Vor Ablauf dieser Frist beantragt der Marktteilnehmer die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm gegen Vorlage des Belegs über die Zuschlagserteilung erteilt wird.
Gegen Vorlage eines Belegs über die Ablehnung des Angebots oder wenn die zugeschlagene Menge niedriger ist als die in der vorläufigen Lizenz genannte Menge, wird die Sicherheit ganz oder teilweise freigegeben.
(4) Für Lizenzanträge gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
(5) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 10 für die endgültigen Ausfuhrlizenzen.
(6) Das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Bestimmungsland ist eine obligatorische Bestimmung für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Fall der gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Lizenzen.
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