Artikel 7 VO (EG) 2009/1187

Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zu folgenden Daten:

a)
für Erzeugnisse des KN-Codes 040210 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
b)
für Erzeugnisse des KN-Codes 0405 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
c)
für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
d)
für die übrigen in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;
e)
bis zu dem Tag, an dem die sich aus einer Ausschreibung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt sein müssen, spätestens aber bis zum Ende des achten Monats, der auf den Monat der Erteilung der endgültigen Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt.

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