Artikel 6 VO (EG) 2009/1187
(1) In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der zwölfstellige Erzeugniscode gemäß der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen einzutragen, wenn eine Erstattung beantragt wurde, bzw. der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen, wenn keine Erstattung beantragt wurde. Die Lizenz gilt außer in den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Ausnahmefällen nur für das so bezeichnete Erzeugnis.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn für beide Erzeugnisse derselbe Erstattungssatz gewährt wird und beide Erzeugnisse derselben in Anhang I festgelegten Erzeugniskategorie angehören.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben in Anhang II festgelegten Erzeugnisgruppe angehören.
In diesem Fall wird die gewährte Erstattung nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 berechnet.
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