Artikel 14 VO (EG) 2009/1187

(1) Für gezuckerte Milcherzeugnisse beläuft sich die Erstattung auf die Summe der folgenden Komponenten:

a)
eine Komponente zur Berücksichtigung der Menge Milcherzeugnisse;
b)
eine Komponente zur Berücksichtigung der zugefügten Saccharose, höchstens jedoch ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Komponente wird durch Multiplizieren des Grundbetrags der Erstattung mit dem prozentualen Gehalt an Milcherzeugnissen im vollständigen Erzeugnis bestimmt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Komponente wird bestimmt, indem der höchstens 43 GHT betragende Saccharosegehalt des vollständigen Erzeugnisses mit dem Grundbetrag der Erstattung multipliziert wird, die am Tag der Beantragung der Lizenz für ein in Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genanntes Erzeugnis gilt.

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