Artikel 15 VO (EG) 2009/1187

(1) Dem Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 040630 gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 ist eine Abschrift der Genehmigung beizufügen, die diesbezügliche Zollregelung in Anspruch nehmen zu dürfen.

(2) Dieser Artikel ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Absatz 1 zu vermerken.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelung zur Identifizierung und Kontrolle von Qualität und Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, sowie zur Anwendung der hinsichtlich des Erstattungsanspruchs erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

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