Artikel 16 VO (EG) 2009/1187
(1) Für die Käseausfuhren nach Kanada im Rahmen des Kontingents nach dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen, mit dem Beschluss 95/591/EG genehmigten Abkommen muss eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden.
(2) Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller
- a)
- schriftlich erklärt, dass alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Gemeinschaft gewonnen wurden;
- b)
- sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.
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