Artikel 17 VO (EG) 2009/1187

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a)
in Feld 7 die Angabe „KANADA — CA” ;
b)
in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 040610, 040620, 040630 und 040640 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 040690. In Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz dürfen nur sechs so bezeichnete Erzeugnisse aufgeführt werden;
c)
in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;
d)
in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;
e)
in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

„Käse zur Ausfuhr direkt nach Kanada. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Kontingent für das Jahr …” ,

„Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Kontingent für das Jahr …” .

Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;

f)
in Feld 22 die Angabe „ohne Ausfuhrerstattung” .

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