Artikel 18 VO (EG) 2009/1187
(1) Die Lizenz wird unmittelbar nach der Einreichung eines gültigen Antrags erteilt. Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ausgestellt.
(2) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum 31. Dezember nach dem Tag ihrer Erteilung.
Jedoch können vom 20. bis zum 31. Dezember Lizenzen erteilt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gelten. In diesem Fall müssen der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 gemäß Artikel 17 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung die Angabe des nächsten Jahres tragen.
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