Artikel 19 VO (EG) 2009/1187

(1) Eine Ausfuhrlizenz, die der zuständigen Behörde zur Abschreibung und Bestätigung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgelegt wird, darf nur für eine einzige Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird, ist die Lizenz erschöpft.

(2) Der Inhaber der Ausfuhrlizenz sorgt dafür, dass eine beglaubigte Abschrift der Lizenz der zuständigen Behörde Kanadas bei der Beantragung der Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(3) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

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