Artikel 21 VO (EG) 2009/1187
Für Ausfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der folgenden Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Abschnitt vorzulegen:
- a)
- des sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;
- b)
- der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;
- c)
- der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.
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