Artikel 21 VO (EG) 2009/1187

Für Ausfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der folgenden Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Abschnitt vorzulegen:

a)
des sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;
b)
der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;
c)
der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

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