Artikel 22 VO (EG) 2009/1187

(1) Die Lizenzanträge sind zwischen dem 1. und 10. September jedes Jahres einzureichen, das dem Kontingentsjahr, für das die Lizenzen erteilt werden, vorausgeht. Alle Anträge müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats eingereicht werden.

Die Kontingente gemäß Artikel 21 werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe:

Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika:

    Kontingent für … (Jahr) — Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009.

    Kontingentsbezeichnung: ….

(2) Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang IIa Spalte 3 angegebene Kontingent einen oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in Artikel 22a festgesetzte Höchstmenge nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang IIa Spalte 4, die für eine in Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.

(3) Für die Anträge ist eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je 100 kg zu leisten.

(4) Die Lizenzantragsteller müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Kalenderjahre die Erzeugnisse des betreffenden Kontingents nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben und dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

Der Nachweis für den Handel gemäß Unterabsatz 1 wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(1) erbracht.

(5) Die Antragsteller müssen in den Ausfuhrlizenzanträgen Folgendes angeben:

a)
die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America” ;
b)
die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States” ;
c)
den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten.

(6) Dem Ausfuhrlizenzantrag muss eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den in den Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die in Artikel 21 genannten Erzeugnisse in Frage kommt.

(7) Die Anträge sind nur gültig, wenn die Höchstmengen eingehalten sind, alle Angaben enthalten und ihnen die in diesem Artikel genannten Unterlagen beigefügt sind.

(8) Die Angaben gemäß diesem Artikel haben entsprechend dem in Anhang IIb aufgeführten Muster zu erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

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