Artikel 22a VO (EG) 2009/1187

Bei den in Anhang IIa Spalte 3 als „22-Tokio” , „22-Uruguay” , „25-Tokio” und „25-Uruguay” bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang IIa Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

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