Artikel 22b VO (EG) 2009/1187

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. September die für jedes der in Anhang IIa aufgeführten Kontingente gestellten Anträge oder gegebenenfalls die Tatsache mit, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

(2) Die Mitteilung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:

a)
eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und Referenznummer;
b)
die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America” ;
c)
Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.

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