Artikel 23 VO (EG) 2009/1187

(1) Werden Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent gemäß Artikel 21 beantragt, die die verfügbare Menge für das betreffende Jahr überschreiten, so legt die Kommission bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten fest.

Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

Die Sicherheiten werden für alle teilweise oder ganz abgelehnten Anträge oder für die über die gewährten Mengen hinaus gehenden Mengen freigegeben.

(2) Kommen durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten Lizenzen für Mengen von weniger als 10 Tonnen je Kontingent und je Antrag zustande, so werden die entsprechenden Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat für jedes Kontingent durch Auslosung zugeteilt. Der Mitgliedstaat verlost Lizenzen für jeweils 10 Tonnen unter denjenigen Antragstellern, denen aufgrund der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 10 Tonnen je Kontingent zugeteilt worden wären.

Bei der Zusammenstellung der Partien verbleibende Mengen von weniger als 10 Tonnen werden vor der Verlosung gleichmäßig auf die Partien von jeweils 10 Tonnen aufgeteilt.

Verbleibt durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten eine Menge von weniger als 10 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die bei der Zuteilung durch Auslosung leer ausgegangenen Anträge wird unverzüglich freigegeben.

(3) Die Mitgliedstaaten, in denen ausgelost wird, teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jedes Kontingent die je Antragsteller zugeteilten Mengen, den Erzeugniscode, die Referenznummer des Antragstellers und die Referenznummer des benannten Einführers mit.

Die durch Auslosung zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.

(4) Wird durch die für ein Kontingent gemäß Artikel 21 beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des angepassten Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die Sicherheit wird entsprechend erhöht.

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