Artikel 24 VO (EG) 2009/1187
(1) Die Namen der benannten Einführer gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c und die zugeteilten Mengen werden den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von der Kommission mitgeteilt.
(2) Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers, der die Bestätigung gemäß Artikel 22 Absatz 6 einreicht, in Frage steht, so kann der Marktteilnehmer durch den Mitgliedstaat ermächtigt werden, einen anderen Einführer zu benennen, sofern dieser bereits auf der den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten übermittelten Liste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführt wird.
(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.
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