Artikel 27 VO (EG) 2009/1187

(1) Für Ausfuhren von Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Anlage 2 zu Anhang III des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits müssen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik eine bescheinigte Abschrift der gemäß diesem Abschnitt erteilten Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung für jede Sendung vorgelegt werden.

(2) Anträge auf Ausfuhrlizenzen ( „Lizenzanträge” ) können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 040210, 040221 und 040229 gestellt werden.

Die Erzeugnisse müssen vollständig in der Europäischen Union gewonnen worden sein. Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Antragsteller sämtliche von ihnen zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihnen gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Prüfung der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

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