Artikel 28 VO (EG) 2009/1187

(1) Das in Artikel 27 Absatz 1 genannte Kontingent beläuft sich auf 22400 Tonnen pro Zwölfmonatszeitraum, der jeweils am 1. Juli beginnt. Dieses Kontingent wird in zwei Teile unterteilt:

a)
Der sich auf 80 % bzw. 17920 Tonnen belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf die EU-Ausführer, die nachweisen können, dass sie in Artikel 27 Absatz 2 genannte Erzeugnisse in mindestens einem der vier Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung in die Dominikanische Republik ausgeführt haben.
b)
Der sich auf 20 % bzw. 4480 Tonnen belaufende zweite Teil ist den nicht unter Buchstabe a genannten Antragstellern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können, dass sie während der letzten zwölf Monate eine Tätigkeit im Handel mit Drittländern mit Milcherzeugnissen des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausgeübt haben.

Der Nachweis für den Handel gemäß Unterabsatz 1 wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erbracht.

(2) Je Antragsteller müssen sich die Lizenzanträge auf mindestens 20 Tonnen und können sich höchstens auf folgende Mengen beziehen:

a)
die jeweiligen Mengen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für den Zeitraum der Antragstellung gemäß Artikel 29 Absatz 1;
b)
die gesamte Restmenge der beiden Teile des Kontingents gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für den Zeitraum der Antragstellung gemäß Artikel 29 Absatz 2.

Die Lizenzanträge für die gesamte Restmenge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können von Ausführern gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder von Antragstellern gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gestellt werden.

Lizenzanträge für Mengen, die die Höchstmengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b überschreiten, werden abgelehnt.

(3) Je Antragstellungszeitraum gemäß Artikel 29 ist nur ein einziger Lizenzantrag je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur zulässig. Jeder Antragsteller muss all seine Lizenzanträge gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats einreichen.

Die Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je 100 kg leistet;
b)
für den Teil gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Menge der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Erzeugnisse angibt, die er in einem der vier Kalenderjahre vor dem jeweiligen Zeitraum der Antragstellung gemäß Artikel 29 in die Dominikanische Republik ausgeführt hat, und dies der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. In diesem Zusammenhang gilt derjenige Marktteilnehmer als der Ausführer, dessen Name in der diesbezüglichen Ausfuhranmeldung genannt ist;
c)
für den Teil gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er die festgelegten Bedingungen erfüllt.

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