Artikel 29 VO (EG) 2009/1187

Die Lizenzanträge sind zwischen dem 20. und 30. Mai jedes Jahres für Ausfuhren in dem vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres reichenden Kontingentsjahr zu stellen.

Steht nach dem Antragstellungszeitraum gemäß Absatz 1 noch eine Restmenge zur Verfügung, so sind die Lizenzanträge zwischen dem 1. und 10. November jedes Jahres für Ausfuhren während des verbleibenden Zeitraums des Kontingentsjahres einzureichen.

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