Artikel 31 VO (EG) 2009/1187

(1) Für die Lizenzanträge gemäß Artikel 29 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 6. Juni jedes Jahres eine Mitteilung, in der für jeden der zwei Teile des Kontingents und jeden Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

(2) Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Lizenzanträgen stattgegeben werden kann, und setzt für jeden Teil des Kontingents einen Zuteilungskoeffizienten fest. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

(3) Liegen die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, bei mindestens einem der beiden Teile des Kontingents unter den Mengen gemäß Artikel 28 Absatz 1, so bezieht die Kommission in ihren Beschluss gemäß Absatz 2 die gesamte Restmenge ein, für die während des Zeitraums gemäß Artikel 29 Absatz 2 Lizenzanträge eingereicht werden können.

Für die Lizenzanträge gemäß Artikel 29 Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 17. November jedes Jahres eine Mitteilung, in der für jeden Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur die Mengen angegeben sind, für die Lizenzen beantragt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Lizenzen beantragt wurden.

Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Lizenzanträgen stattgegeben werden kann, und setzt einen Zuteilungskoeffizienten fest. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

Erreichen die beantragten Mengen gemäß Unterabsatz 1 nicht die gesamte Restmenge, so teilt die Kommission die Restmenge entsprechend dem in Unterabsatz 3 genannten Beschluss im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu.

Die Antragsteller teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gemäß Unterabsatz 3 mit, ob sie die zusätzliche Menge akzeptieren. Die Sicherheit wird entsprechend erhöht. Die zuständige Behörde teilt der Kommission bis spätestens 31. Dezember die zusätzliche Menge mit, die akzeptiert wurde.

(4) Vor den Mitteilungen gemäß Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass die Bedingungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 28 erfüllt sind.

(5) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In diesem Fall teilt er dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 Unterabsatz 3 mit. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Kombinierten Nomenklatur, die betreffenden Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.

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