Artikel 32 VO (EG) 2009/1187
(1) Die Ausfuhrlizenzen werden spätestens am 30. Juni und gegebenenfalls spätestens am 31. Dezember nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 2 bzw. Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3 erteilt.
Die Lizenzen werden nur Marktteilnehmern erteilt, deren Lizenzanträge für die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Mengen gemäß Artikel 31 Absatz 1 bzw. Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 berücksichtigt wurden.
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten.
(2) Gemäß diesem Abschnitt erteilte Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum 30. Juni des Kontingentsjahres, für das die Lizenz beantragt wurde.
Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 gilt die Ausfuhrlizenz auch für jedes der Erzeugnisse der in Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Codes.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juli und gegebenenfalls bis zum 15. Januar, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Kombinierten Nomenklatur die Mengen mit, für die Lizenzen erteilt wurden.
(4) Die Sicherheit wird nur in folgenden Fällen freigegeben:
- a)
- auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie des Beförderungspapiers gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, auf dem als Bestimmung die Dominikanische Republik angegeben ist;
- b)
- für die beantragten Mengen, für die keine Lizenz erteilt werden konnte.
Die Sicherheit für die nicht ausgeführte Menge verfällt.
(5) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Lizenzen nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. August für jeden der beiden Teile des Kontingents gemäß Artikel 28 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes der Kombinierten Nomenklatur, folgende Mengen für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 1 mit:
- a)
- die Menge, für die Lizenzen nicht erteilt bzw. annulliert wurden,
- b)
- die Ausfuhrmenge.
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