Artikel 34 VO (EG) 2009/1187
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wird aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für die vor dem 1. Januar 2010 beantragten Lizenzen.
(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.
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