Artikel 35 VO (EG) 2009/1187
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab dem 1. Januar 2010 beantragten Ausfuhrlizenzen.
Auf einen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. Mai 2010 eingereichten Antrag des betreffenden Marktteilnehmers gilt Artikel 6 für seit dem 30. Januar 2009 erteilte Lizenzen.
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