Artikel 1 VO (EG) 2009/1194
Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben e, f, g und h angefügt:
- e)
- „Hauptgeschäftssitz” bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.
- f)
- „Artikel” bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird.
- g)
- „ETSO” steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten.
- h)
- „EPA” steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Erzeugnisses gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.
- 2.
- In Artikel 3 Absatz 5 wird die Bezugnahme auf „21A.112” ersetzt durch „21A.112A” .
- 3.
- Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herstellungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A der Abschnitte F und G des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabe- oder Konformitätsbescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anhang I des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung ausstellen.
- 4.
- Der Anhang (Teil 21) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.