Präambel VO (EG) 2009/1194
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch Einführung einer Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, sowie zur Verbesserung des Inhalts der Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1” und zur Änderung der Bestimmungen für die Fluggenehmigung.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003derr Kommission(2) ist daher entsprechend zu ändern.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen(3) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur” ).
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
- (3)
Stellungnahme 03/2006 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 06/2008 zu EASA/Formblatt 1, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung.
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