Präambel VO (EG) 2009/1200

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer gemeinschaftlicher Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.
(2)
Koeffizienten für Großvieheinheiten werden anstelle der tatsächlichen Zahl der Tiere verwendet, um vergleichbare Aggregate unterschiedlicher Tierkategorien berechnen zu können.
(3)
Die Koeffizienten für Großvieheinheiten sollten auf gemeinsamen Werten basieren, damit ihre gemeinschaftsweite Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen an Erfassungsbereich und Genauigkeit gewährleistet wird.
(4)
Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 müssen die in den Betriebsstrukturerhebungen und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden zu verwendenden Koeffizienten für Großvieheinheiten festgelegt werden.
(5)
Im Interesse der Vergleichbarkeit müssen die in der Merkmalsliste enthaltenen Begriffe in der gesamten Gemeinschaft einheitlich verstanden und angewandt werden.
(6)
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 müssen die in der Betriebsstrukturerhebung zu verwendenden Merkmalsdefinitionen festgelegt werden.
(7)
Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 müssen die in der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden zu verwendenden Merkmalsdefinitionen festgelegt werden.
(8)
Mit der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(2) wird die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(3) durchgeführt. Es ist angezeigt, diese Entscheidung durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(2)

ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(4)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

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