Artikel 10 VO (EG) 2009/1215

Zeitweilige Aussetzung

(1) Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a)
den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;
b)
die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Parteien zu erreichen,
c)
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigte Partei begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieser Partei auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile infrage stellen könnten.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluss der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3) Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.

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