Artikel 3 VO (EG) 2009/1215
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Zollkontingente
1. Für bestimmte in Anhang I aufgeführte Weinerzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Parteien werden die Einfuhrzölle der Union für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Zollkontingents der Union und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.
(2) Der Einfuhrzoll der Union auf „Baby-Beef” -Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 0 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.
Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:
- a)
- 12000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
- b)
- 180000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.
(4) Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
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